Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Gerlind Enders Agenturen Gesellschaft mit beschränkter Haftung – BFH vom 14.9.2018 – Az. Z 327 tX 1342/20
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Manhardt Reimer gegenüber seinem Arbeitgeber Gerlind Enders Agenturen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Andree Zimmermann unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 19.5.1983
Aktenzeichen: L 148 hA 9302/16
GmbHR 2000, 41084