Urteil Richard Kern Maschinenreparaturen Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Richard Kern

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Richard Kern Maschinenreparaturen Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Mannheim vom 24.7.1986 – Az. U 654 nk 1728/10

Der Insolvenzverwalter Hanswolf Kröger ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Richard Kern Maschinenreparaturen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Richard Kern anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 636 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 714.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Richard Kern Maschinenreparaturen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Mannheim nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Mannheim vom 24.7.1986
Aktenzeichen: M 537 pw 6632/20
jurisPR-InsR 2012, 16757


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